Lösungsansätze im Überblick
- Sofortige Einführung einer Liquiditätsplanung und Liquiditätskontrolle.
- Es werden nur noch Zahlungen gemacht, die überlebensnotwendig sind, u.a. auch restriktive Spesenpolitik!
- Evtl. reduziert das Management seine Bezüge.
- Evtl. Aushandeln eines Moratoriums mit den Hauptgläubigern (Zeit gewinnen).
- Mit den Hauptgläubigern (Bank, Hauptlieferanten, Sozialversicherungen) grundsätzlich offen und ehrlich kommunizieren.
- Sicherstellen, dass die verfügbare Liquidität nicht blockiert werden kann.
- Strenges Debitorenmanagement, evtl. Anreize für Schnell- oder Vorauszahler schaffen.
- Liquidieren von nicht betriebsnotwendigen Aktiven.
- Evtl. Kurzarbeit einführen (wenn Arbeit fehlt) oder umgekehrt, Mitarbeiter zu freiwilliger Mehrarbeit motivieren (sofern Aufträge da sind).
Ist das kurzfristige Überleben sichergestellt, kann nun ein Konzept für die Sanierung entwickelt werden. Der erste Schritt dabei ist es zu überprüfen, ob das Unternehmen überhaupt sanierungsfähig ist. Ein notleidendes Unternehmen ist sanierungsfähig, wenn glaubhaft dargelegt werden kann was folgt:
- Die aufgezeigten Sanierungsmassnahmen führen zu einer nachhaltigen Gesundung des Unternehmens.
- Die für die Sanierung bereit gestellten Mittel sind ausreichend.
- Die Sanierungsmassnahmen sind rechtlichen möglich.
- Die Gläubiger werden durch die Sanierung besser gestellt als durch eine sofortige Liquidation.
Das Sanierungskonzept sollte nebst den kurzfristigen Massnahmen zur Überlebenssicherung die betriebliche Sanierung und die finanzielle Sanierung aufzeigen.
Hier ein geraffter Überblick über das denkbare Instrumentarium:
Gläubigerverhandlungen - Aussergerichtlicher Nachlass
Ein Sanierungsansatz kann der private (aussergerichtliche) Nachlass sein. Dabei werden mit den Gläubigern Verhandlungen über Forderungsverzichte, eine Tilgung der Schulden in Raten oder eine Stundung von Forderungen geführt. Häufig werden in solchen Situationen nur die grössten Gläubiger in den Nachlass einbezogen.
Wichtig ist es, dass faire Lösungen erarbeitet werden, welche eine Gleichbehandlung gleichartiger Gläubiger sicherstellen. Zudem gehört zur Fairness, dass das Unternehmen operativ lebensfähig sein muss. Ansonsten werden die Schulden zwar abgeschüttelt, die nächste krise ist aber bereits absehbar.
Gerichtlicher Nachlassvertrag
Unter besonderen Umständen ist es einfacher unter Schutz und Aufsicht der Behörden einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen. Ein gerichtlicher Nachlass macht häufig eine konsequentere Sanierung möglich. Die Nachlassstundung bewirkt ein betreibungsrechtliches Moratorium für alle Forderungen gegen den Gläubiger mit Ausnahmen von pfandgesicherten und gewisser privilegierter Forderungen. Damit verschafft sich das Unternehmen Luft und Handlungsspielraum, um eine Sanierung oder ggf. eine geordnete Liquidation umzusetzen.
Um dieses Verfahren einzuleiten wird beim zuständigen Nachlassgericht (idR das am Firmensitz zuständige Gericht) ein Gesuch um Nachlassstundung gestellt. Das Gesuch wird bewilligt, wenn Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht. Wird das Gesuch bewilligt, setzt der Richter einen Sachwalter ein. Dieser wird gemeinsam mit der Geschäftsführung die Sanierung abwickeln und mit den Gläubigern den Nachlassvertrag aushandeln.
Konkursaufschub nach OR 725
Der Konkursaufschub ist ein Institut des Gesellschaftsrechts (nicht des SCHKGs) und steht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft offen. Ist die Gesellschaft überschuldet, muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen, sofern kein Gläubiger in ausreichendem Umfang den Rangrücktritt erklärt. Der Konkursaufschub wird bewilligt, falls Aussicht auf Sanierung besteht. Anders als bei der Nachlassstundung steht hier der Fortbestand des Unternehmens im Vordergrund. Das Mitwirken der Gläubiger kann beim Konkursaufschub nicht erzwungen werden. D.h. die Gläubiger müssen durch ein überzeugendes Sanierungskonzept zum mitwirken bewegt werden. In der Wirkung ist der Konkursaufschub ähnlich wie die Nachlassstundung: Er verschafft dem Unternehmen eine Verschnaufpause, durch ein betreibungrechtliches Moratorium.
Konkurs
Ist ein Unternehmen überschuldet, muss dies der Verwaltungsrat dem Richter anzeigen. Falls keine Aussichten auf Sanierung bestehen, muss der Richter den Konkurs aussprechen. In der Regel wird das Unternemen dann vom Betreibungs- und Konkursamt liquidiert. Selbst in dieser Situation ist es grundsätzlich möglich über eine Auffanggesellschaft Substanz des konkursiten Unternemens zu retten. Allerdings muss der Übernehmer dabei heikle rechtliche Fragen bezüglich der Haftung für Schulden der konkursiten Gesellschaft klären (OR 333 etc.).
Soweit ein grober Überblick über die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten. Das Wichtigste ist, dass schnell reagiert wird. In einem frühen Krisenstatium bestehen deutlich mehr Handlungsmöglichkeiten.
Burgdorf, Mai 2004 - Bernhard Steiner, ALISYS CONSULTING AG
Zuletzt verändert: 2004-07-23 05:31 PM